Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der flextem GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die flextem mit Verbrauchern (§ 13 BGB) oder Unternehmern (§ 14 BGB) („Kunde“) schließt, sofern es sich um Kaufverträge, um Kaufverträge mit Montageverpflichtungen oder um Werkverträge handelt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, flextem hätte ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen flextem und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind im Angebot schriftlich oder in Textform nieder-gelegt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen der Bestätigung durch flextem in Schrift- oder Textform.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

Soweit sich aus Angeboten oder Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten die flextem Preise ab Werk (EXW Incoterms 2010). Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

Forderungen von flextem aus Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Erbringung der Leistung (bei Werk-verträgen nach der Abnahme) und Zustellung einer Rechnung zur Zahlung fällig.

3. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum von flextem.

Für Verträge mit Unternehmern gilt zusätzlich: Vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ist die Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Schon jetzt tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer an flextem ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für flextem vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen flextem nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt flextem das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (nach Faktura-Endbetrag brutto) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn die Kaufsache mit anderen flextem nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird. Der Kunde tritt flextem auch die Forderungen zur Sicherung der flextem Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Flextem verpflichtet sich, flextem zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt flextem.

 4. Mängel- und Schadensersatzhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen, wenn er Unternehmer ist, voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit die Kaufsache einen Mangel aufweist, ist flextem nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nach-besserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche gegen flextem geltend macht, haftet flextem nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung zur Last liegt. Soweit flextem keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Flextem haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Flextem haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt, sofern flextem schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ausge-schlossen.

Flextem haftet nicht für solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, durch Nichtbeachtung von Pflegevorschriften oder unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes entstehen.

Bei Angaben zu Maßen, Gewichten oder anderen Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind branchen-übliche Abweichungen zulässig. Solange dadurch der Wert der Leistungen von flextem und der übliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

5. Leistungszeit

Die in flextem Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen sind unverbindliche Vertragsfristen, die gegenüber Unternehmern unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung stehen. Flextem gerät erst in Verzug, wenn flextem nach Überschreitung einer unverbindlichen Vertragsfrist mit angemessener Nachfristsetzung zur Leistung angemahnt wird und die Nachfrist abgelaufen ist.

Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzugsschadens sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten-den Schaden begrenzt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von flextem Erfüllungsort.

Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, ist der flextem Geschäftssitz auch Gerichtsstand wobei flextem berechtigt bleibt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 2019